Handelsrecht
Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute.
Wenn Sie Fragen zum Thema Handelsrecht haben oder sich zu bestimmten Bereichen des Handelsrechts beraten lassen wollen, können Sie sich an unsere Kanzlei wenden. Wir helfen Ihnen sehr gerne weiter.
Rechtsanwalt Dr. Keller hat im Jahre 2007 erfolgreich einen Fachlehrgang im Handelsrecht und Gesellschaftsrecht absolviert und ist seit dem 7. Juli 2010 Fachanwalt. Er hat verstärkt in diesem Bereich prozessiert und beraten. Da zu den Mandanten der Kanzlei eine Vielzahl mittelständischer Unternehmen gehört,versteht es sich von selbst, dass wir auf diesem Rechtsgebiet erfahren zur Seite stehen können. Wir haben sowohl französische, schweizer, spanische und britische Unternehmen vertreten, als auch umgekehrt deutsche Unternehmen gegen ausländische Gesellschaften.
Als Anwalt für Handelsrecht unterstützen wir Sie bei:
Egal, ob in vertraglichen Auseinandersetzungen, Streitigkeiten, zu entwerfenden Verträgen oder bei der Geltendmachung von Ansprüchen durch oder gegen Handelsvertreter (Buchauszug, Ausgleichsanspruch, Ansprüche nach oder vor Ausspruch einer Kündigung, Überhangprovision,etc.), wir sind hier gerne behilflich.
Zu beachten ist insbesondere die Jahresfrist, innerhalb derer der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters geltend gemacht werden muss.
Der reine Vermittlungsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle von ihm vermittelten Geschäfte sowie für Nachbestellungen und Folgegeschäfte des Unternehmers mit vom Vertreter geworbenen Kunden. Der Bezirksvertreter, dem ein bestimmter räumlicher Bezirk oder Kundenkreis zugewiesen ist, kann demgegenüber Provision auch für alle ohne seine Mitwirkung in seinem Bezirk oder Kundenkreis abgeschlossenen Geschäfte des Unternehmers beanspruchen.
Durch etliche Zivilprozesse im Handelsvertreterrecht, insb. bei Streitigkeiten über Kündigung, Provision und Ausgleichsanspruch haben wir jahrelange Erfahrung auf diesem Gebiet vorzuweisen und stehen Ihnen damit gerne zur Seite, egal ob dem Handelsvetreter oder dem Prinzipal, der sich eines sochen Anspruchs erwehren muss und sei es nur mangels Erheblichkeit der ihm verbliebenen Vorteile nach Ausscheiden des Handelsvertreters.
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